Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme ("Mutter-Kind-Kur")

Der GKV-Spitzenverband definiert in seiner Begutachtungsrichtlinie Vorsorge und Rehabilitation (S. 27 ff.) Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen als "Angebote, bei denen insbesondere psychosoziale Problemsituationen von Familien berücksichtigt werden". Sie können einerseits einen Vorsorgecharakter haben, dass heißt sie dienen dann der Verhütung von Krankheit, wenn eine Gefährdung erkannt wird. (§24 SGB V)  Andererseits können sie aber auch einen rehabilitativen Charakter haben, wenn bereits Erkrankung eingetreten ist. (§41 SGB V)

Gemeinsam ist beiden Fällen, dass sich die notwendige Maßnahme aus der Betrachtung der familiären Belastung und des Erziehungsalltags ergibt. Dabei wird besonderes Augenmerk auf spezielle Kontextfaktoren gelegt, wie zum Beispiel ein alleinerziehender Alltag, Mehrfachbelastung durch Beruf und Familie oder Erziehungsschwierigkeiten. Hieraus ergibt sich auch, dass die Kinder natürlich in die Behandlungskonzepte eingebunden sein können. Kinder sollten an der Maßnahme teilnehmen, wenn ebenfalls eine gesundheitliche Gefährdung oder Behandlungsbedürftigkeit besteht, oder aber eine belastete Eltern-Kind-Beziehung als Teil der entscheidenden Belastung besteht. Kinder können auch mitgenommen werden, wenn angenommen wird, dass die Trennung zu Problemen führt oder keine anderweitige Betreuung möglich ist. Wird mit der Frage nach einer Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme eher pauschal das Ziel einer „Erholung von den Kindern“ formuliert, ist also kein ausreichendes Grundverständnis erreicht und der Erfolg der Maßnahme zunächst anzuzweifeln. Dies kann sich mit der Aufklärung über den Charakter der Maßnahme aber ändern. Es ist aber für den Erfolg entscheidend, dass falsche Vorstellungen ausgeräumt werden.

Es geht also nicht um zeitlich frei gestaltbare „Erholungsurlaube“. Die Teilnehmenden werden in einen individuellen Behandlungsplan mit vielen verschiedenen Inhalten eingebunden.

Im Gegensatz zu anderen Vorsorgeleistungen gilt bei Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen nicht „ambulant vor stationär“. Die Maßnahme ist also immer eine stationäre Leistung. Weiterhin wird auch nicht die Ausschöpfung der ambulanten Leistungen vorausgesetzt. Kostenträger ist bei der Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme als Vorsorgeleistung nicht die Rentenversicherung, sondern die Krankenkasse. Die Dauer beträgt 3 Wochen. Es kann während der Maßnahme eine Verlängerung auf 4 Wochen erfolgen.

Die Beantragung erfolgt durch den Hausarzt mit dem „Muster 64“.

 

Sollte nicht die Vorsorgeleistung Grundlage für die Beantragung sein, sondern die Rehabilitation einer bereits bestehenden Gesundheitsstörung, ist zunächst der Kostenträger zu klären. Ist gerade bei Berufstätigen vor allem die Erwerbsfähigkeit gefährdet, so ist der Rentenversicherungsträger der Kostenträger. Die Klärung des Kostenträgers wird dann formal durch Ihren Hausarzt über das „Muster 61“ vorgenommen.